ZIP 2010, 1846
Leitsatz der Redaktion:
Zur Eintragung des Grundeigentums einer GbR im Grundbuch bedarf es weder der Vorlage eines Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 GBO noch der Vorlage eidesstattlicher Versicherungen, dass sich seit Gründung der Gesellschaft keine Änderungen im Gesellschafterbestand und in der Vertretungsbefugnis ergeben haben.
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