ZIP 1996, 1664
Leitsatz des Gerichts:
Schließen mehrere Auftraggeber mit einem Werkunternehmer unabhängig voneinander, aber gleich abzuwickelnde Werkverträge ab (hier: Einbringen von Nitriergut verschiedener Auftraggeber in denselben Ofen), scheidet die Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bezüglich der anderen Auftraggeber regelmäßig aus, es sei denn, es bestünden zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und dem Werkunternehmer besondere vertragliche Vereinbarungen zugunsten anderer Auftraggeber.
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