ZIP 2000, 1721
Leitsätze der Redaktion:
1. Führt die Bank eine lediglich tagesgültige Aktienverkaufsorder erst einen oder mehrere Tage später aus, haftet sie wegen positiver Vertragsverletzung auch dann, wenn am tatsächlichen Verkaufstag ein höherer Preis erzielt wird.
2. Nach endgültiger Weigerung der Bank, die Aktien wieder in das Depot zu stellen, muss der Kunde sich ein Mitverschulden in Höhe des Verkaufserlöses anrechnen lassen, wenn er diesen nicht zum Ersatzkauf verwendet.
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