ZIP 2000, 1725
Leitsatz des Gerichts:
Eine ihrem Wortlaut nach uneingeschränkte Vollmacht, die einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Gesellschafterbeschluss zur Abwicklung der Gesellschaft, insbesondere zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft, erteilt ist, berechtigt nicht zur Klageerhebung wegen einer Forderung, von der dem Bevollmächtigten bekannt ist, dass ein Mitgesellschafter ihre Geltendmachung ablehnt.
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