ZIP 2000, 1732
Leitsätze des Einsenders:
1. Die Zuständigkeit des OLG Köln ist auch hinsichtlich einer außerordentlichen Beschwerde gegeben, die gegen eine Beschwerdeentscheidung eines Landgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk des Landes Nordrhein-Westfalen in Insolvenzsachen eingelegt wird.
2. Gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts über die gesetzliche Rücknahmefiktion in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ist auch keine außerordentliche Beschwerde gegeben.
3. Bei einem nicht auf eine bestimmte Verfahrensart beschränkten Eröffnungsantrag stellt die vom Insolvenzgericht vorgenommene Einstufung des Verfahrens keine greifbare Gesetzwidrigkeit dar.
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