ZIP 2000, 1735
Leitsätze des Gerichts:
1. Wird im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung bezeichnet, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird, so kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut eine Entscheidung darüber treffen, ob, unter welchen Voraussetzungen und an welche Arbeitnehmer eine Gratifikation gezahlt werden soll (Fortführung von BAG, 5.6.1996 – 10 AZR 883/95, AP Nr. 193 zu § 611 BGB Gratifikation = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 141).
2. Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch das europarechtliche Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen verbieten es, von der Gewährung ei-ZIP 2000, 1736ner Weihnachtsgratifikation Arbeitnehmer auszunehmen, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erziehungsurlaubs ruhen (Bestätigung von BAG, 24.5.1995 – 10 AZR 619/94, AP Nr. 175 zu § 611 BGB Gratifikation = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124; EuGH, 21.10.1999 – Rs C-333/97, ArbuR 2000, 66).
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