ZIP 2006, 1812
Leitsatz des Gerichts:
Der Überweisende, der versehentlich auf das infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen erloschene – debitorische – Girokonto des Überweisungsempfängers überwiesen hat, kann die Bank auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages in Anspruch nehmen, wenn der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Überweisungsempfängers den überwiesenen Betrag nicht zur Insolvenzmasse zieht.
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