ZIP 2006, 1834
Leitsatz der Redaktion:
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, dem angemeldeten Schuldgrund der unerlaubten Handlung im Prüfungstermin zu widersprechen, sofern die Forderung unstreitig auch aus einem anderen Rechtsgrund besteht. Ein solches (isoliertes) Widerspruchsrecht steht nur dem Schuldner zu.
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