ZIP 1995, 269
Weitere Präzisierungen zur Konkursverschleppungshaftung
Zugleich eine Besprechung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1994, ZIP 1995, 211
In seinem Urteil vom 7. November 1994, ZIP 1995, 211, hatte sich der II. Senat wiederum mit der Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Konkursverschleppung zu beschäftigen. Wenig überraschend wird die neue Rechtsprechung zum Schutz der Neugläubiger aus § 64 Abs. 1 GmbHG bestätigt. Der II. Senat legt sich auch darauf fest, daß die Aktivlegitimation stets den einzelnen geschädigten Gläubigern – und nicht den Gesellschaftsorganen oder dem Konkursverwalter – zusteht. Im nachfolgenden Beitrag wird dieser Auffassung zugestimmt. Überdies wird auf die Frage eingegangen, wie es mit der Haftung der Gesellschafter aussieht.
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- Dr. iur., Universitätsprofessor in Bonn
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