ZIP 1995, 275
Amtlicher Leitsatz:
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG ist auf Vereinbarungen, durch die vor dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes abgeschlossene Kreditverträge abgeändert werden, nur anzuwenden, wenn ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.