ZIP 1995, 285
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine während des Gesamtvollstreckungsverfahrens ohne Kapitalerhöhung beschlossene Kapitalherabsetzung, die die entstandenen Verluste nicht beseitigt, ist unzulässig.
2. Eine Eintragung einer solchen Kapitalherabsetzung ins Handelsregister ist wegen Erfolgsaussicht einer dagegen erhobenen Anfechungsklage auszusetzen.
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