ZIP 1995, 310
Amtlicher Leitsatz:
Ist in einem Anstellungsvertrag vereinbart, daß dem Geschäftsführer im Falle der außerordentlichen Kündigung bestimmte Ansprüche verbleiben, sofern nicht – näher bezeichnete – erschwerende Umstände vorliegen, so ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, sich bereits beim Ausspruch der Kündigung auf diese Umstände zu berufen.
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