ZIP 1997, 150
Leitsatz des Gerichts:
Eine Rechtshandlung, die deutschem Recht unterliegt, kann von einem ausländischen (hier: schwedischen) Konkursverwalter grundsätzlich nur angefochten werden, wenn sie auch nach deutschem Recht angefochten werden kann oder aus sonstigen Gründen keinen Bestand hat.
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