ZIP 1997, 1763
Leitsätze des Gerichts:
1. Wird auf dem Briefbogen einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskanzlei in der Namensleiste der Name eines ausgeschiedenen, aber noch anderweitig tätigen Anwalts aufgeführt, liegt darin eine irreführende Werbung, wenn nicht gleichzeitig kenntlich gemacht wird, dass der Ausgeschiedene auch weiterhin als Anwalt tätig ist.
2. Zur Frage der Interessenabwägung, wenn der ausgeschiedene Anwalt der Verwendung seines Namens in der beanstandeten Form zugestimmt hat.
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