RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2019
Aktuell262
BGH zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der Fassung des Gesetzes vom 15. 7. 2013 (BGBl I, 2379) ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 63 Abs. 3, § 65 InsO gedeckt. Das hat der BGH mit Beschluss vom 12. 9. 2019 (IX ZB 28/18) entschieden.
Nach der früheren Rechtsprechung des BGH sei dies bei der inhaltsgleichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV a. F. insoweit nicht der Fall gewesen, als auch Gegenstände, an denen nach Verfahrenseröffnung Aussonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen waren, und insoweit, als Gegenstände, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind, mit ihrem vollen und nicht nur mit dem freien Wert zu berücksichtigen waren.
Es ist nach Ansicht des BGH davon auszugehen, dass die durch das Gesetz vom 15. 7. 2013 neu geschaffene gesetzliche Ermächtigung in § 63 Abs. 3 Satz 2, § 65 InsO nun dahin auszulegen ist, dass zu dem Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt und nach dem seine Vergütung zu berechnen ist, auch Gegenstände gehören können, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen. Da sowohl die Neufassung des § 63 InsO als auch diejenige des § 11 InsVV in einem einheitlichen Verfahren vom Gesetzgeber beschlossen wurden, sei ferner anzunehmen, dass die Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO die Regelung in § 11 Abs. 1 InsVV n. F. auch insoweit deckt, als dort in Satz 2 die Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten auf Fälle beschränkt ist, in denen sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit den Gegenständen in erheblichem Umfang befasst hat.