ZIP 2000, 1839
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert des Vermögens, welches im Zeitpunkt des Endes der vorläufigen Verwaltung dieser unterlegen hat, auch soweit Aus- oder Absonderungsrechte einzelne Vermögensgegenstände belasten. Voraussetzung ist aber, dass der vorläufige Verwalter im Hinblick auf die belasteten Gegenstände eine Tätigkeit entfaltet.
2. Eine Tätigkeit entfaltet der vorläufige Verwalter bereits dann, wenn er die belasteten Gegenstände in Besitz nimmt und sichert. Eine positive Verwertungsprognose ist entbehrlich (a.A. OLG Zweibrücken ZIP 2000, 1306).
3. Die Kappungsgrenze gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV kommt nicht zur Anwendung (a.A. OLG Zweibrücken ZIP 2000, 1306).
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