ZIP 2001, 1806
Leitsatz des Gerichts:
Nach der Fusion zweier Banken durch einen Verschmelzungsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz kann der Schuldner eines langfristigen Kreditvertrages diesen fristlos kündigen, wenn er gewichtige Gründe dafür hat, dass nicht auf Grund der Universalsukzession eine andere an der Fusion teilnehmende Bank in diesen Vertrag mit eintritt. Er ist dann von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung befreit. Die fristlose Kündigung muss in angemessener Frist erfolgen. Jedenfalls eine Frist von zwei Monaten ist nicht mehr angemessen.
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