ZIP 2001, 1814
Leitsätze der Redaktion:
1. § 15 WpHG ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.
2. Ziel von ad-hoc-Meldungen ist es, die sog. Bereichsöffentlichkeit herzustellen, worunter die Information der professionellen Handelsteilnehmer, nicht des breiten Anlegerpublikums, zu verstehen ist; bei der Auslegung einer ad-hoc-Meldung ist der Adressatenkreis des § 15 WpHG zu berücksichtigen.
3. Ein Schaden durch den Kauf von Aktien liegt nicht schon deshalb vor, weil der Anleger ein Wertpapier gekauft hat, das er bei Kenntnis der wahren Lage des Unternehmens nicht erworben hätte; da er einen Gegenwert für sein Geld erhält, kommt es darauf an, ob der tatsächliche Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Kaufs hinter dem zurückbleibt, was für die Aktien bezahlt wurde. Ein Spekulationsrisiko reicht hierfür nicht aus.
4. Ad-hoc-Meldungen sind keine „Prospekte oder Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand“ i.S.d. § 264a StGB, da sie keine Gesamtübersicht über die Vermögenslage eines Unternehmens bieten.
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