ZIP 2000, 1898
Leitsätze des Einsenders:
1. Die Anordnung einer Postsperre im Insolvenzverfahren setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Masse vorgetragen werden.
2. Der Beschluss des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts über die Anordnung einer Postsperre nach § 99 InsO muss eine Abwägung der Interessen des Schuldners und der der Gläubiger enthalten.
3. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, der kein subsumtionsfähiger Sachverhalt vorangestellt ist, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 7 InsO aufgehoben und an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
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