ZIP 2002, 1873
„Holzmüller“ in der Eigenverwaltung – Zur Stellung von Vorstand und Hauptversammlung im Insolvenzverfahren**
Das Insolvenzrecht enthält keine zusammenhängende Regelung der Gesellschaftsinsolvenz, gleichwohl sind etliche Vorschriften speziell auf die Insolvenz von Unternehmensträgern zugeschnitten.1 Allerdings fehlt eine gesetzliche Klarstellung der Zuständigkeiten von Insolvenzverwalter einerseits und Gesellschaftsorganen andererseits. Dieses Manko bereitet im Regelinsolvenzverfahren so gut wie keine Probleme (unten II), während die neu eingeführte Eigenverwaltung (unten I) zu Fragen der Kompetenzaufteilung in der Binnenorganisation der Insolvenzgesellschaft hinreichend Anlass gibt (unten III). Namentlich für Sanierungsvorhaben ist von hoher Bedeutung, ob der Vorstand einer insolventen Aktiengesellschaft hierbei die Hauptversammlung zu beteiligen hat (unten III 3).
- *
- Dr. iur., Universitätsprofessor in Düsseldorf
- **
- Der Beitrag beruht auf einem Rechtsgutachten der Babcock Borsig AG.
- 1
- § 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; §§ 15; 18 Abs. 3; §§ 19; 31; § 101 Abs. 1; § 138 Abs. 2; § 199 Satz 2; § 227 Abs. 2; § 260 Abs. 3 InsO; zu den Zusammenhängen von Gesellschafts- und neuem Insolvenzrecht insbesondere K. Schmidt, ZGR 1998, 633; ders., in: Kölner Schrift zur InsO, 2. Aufl., 2000, S. 1199; Uhlenbruck, in: Kölner Schrift zur InsO, 2. Aufl., 2000, S. 1157; monographisch Müller, Der Verband in der Insolvenz, 2002, und Noack, InsO-Gesellschaftsrecht, 1999.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.