ZIP 2002, 1885
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten auch bei einem in einer Haustürsituation vermittelten Gesellschafterbeitritt zu einer Publikums-GbR. Der Widerruf des Beitrittsvertrags bewirkt deshalb, dass der Gesellschafter nur mit Wirkung ex nunc aus der Gesellschaft ausscheidet (BGH ZIP 2001, 1364).
2. Hat der Gesellschafter seinen GbR-Anteil zum Zwecke der Finanzierung an die finanzierende Bank verpfändet, so ist er nicht an einer Kündigung (oder Widerruf) seiner Beteiligung gehindert. Eine Zustimmung der Pfandgläubigerin nach § 1276 BGB ist nicht erforderlich.
3. Widerruft der Darlehensnehmer den den Gesellschafterbeitritt finanzierenden Darlehensvertrag, der in einer Haustürsituation vermittelt worden ist, nach dem Haustürwiderrufsgesetz, kann – auch wenn die Vermittlung vor In-Kraft-Treten des Verbraucherkreditgesetzes erfolgte – für die Rechtsfolgen nichts anderes gelten als für die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem Verbraucherkreditgesetz. An der früheren Auffassung des Senats, der Anleger müsse weder die Darlehensvaluta zurückzahlen, noch sei er zur Übertragung des Gesellschaftsanteils Zug um Zug an die Bank verpflichtet, kann nicht mehr festgehalten werden (Abkehr vom sog. Losert-Urteil, OLG Stuttgart WM 1999, 2305; OLG Stuttgart ZIP 2001, 322 (m. Anm. Habersack)).
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