ZIP 2002, 1902
Leitsätze des Gerichts:
1. Gewährt eine Bank einem Unternehmen, das seine Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann, einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit, der weder zum Ausgleich aller Verbindlichkeiten ausreicht, noch ein in sich schlüssiges, in seinen Anfängen schon in die Tat umgesetztes Sanierungskonzept zur Grundlage hat, so handelt es sich nicht um einen anfechtungsrechtlich unbedenklichen Sanierungskredit.
2. Die Kreditgewährung gegen Gewährung eines Grundpfandrechts ist nicht ein – anfechtungsrechtlich unbedenkliches – „Bargeschäft“, wenn die grundpfandrechtliche Sicherung in der Abtretung eines erst noch zu bestellenden Eigentümergrundpfandrechts besteht, das Grundpfandrecht erst rund 6 Monate nach der Kreditgewährung in das Grundbuch eingetragen wird und die Kreditmittel zu diesem Zeitpunkt (fast) verbraucht sind.
3. Ein „Bargeschäft“ liegt auch dann nicht vor, wenn die Bank es dem Schuldner zur Auflage macht, sich von einem anderen Unternehmen – gegen Honorar – beraten zu lassen, und die Kreditmittel nicht dem Schuldner selbst aushändigt, sondern einem Treuhänder zur Verfügung stellt, der nicht nur von Weisungen der Bank über deren Verwendung abhängig ist, sondern auch jederzeit – mit einer Frist von 2 Werktagen – (auch seitens der Bank) gekündigt werden kann.
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