ZIP 2013, 1998
Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen: ein spät entdeckter Zankapfel der Gesellschafts- und Insolvenzrechtler
Replik zu Altmeppen, ZIP 2013, 1745 und Hölzle, ZIP 2013, 1992
Mein Beitrag in ZIP 2013, 1497 ff. zur (begrenzten) Anfechtbarkeit von Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat bei Altmeppen1 und Hölzle2 – nicht ganz unerwartet – heftige Gegenreaktionen ausgelöst. Demgegenüber haben sich Mylich3 und Marotzke4 ganz ähnlich wie ich geäußert. Beide zuletzt genannten Autoren unterscheiden ebenfalls – wenn auch konzeptionell teilweise abweichend – zwischen anfänglicher und nachträglicher Besicherung. Dabei geht Marotzke über den von mir eingenommenen Standpunkt allerdings noch hinaus, indem er sogar bei nachträglichen Besicherungen nicht generell von einer Anfechtbarkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeht, weil im Einzelfall die Gläubigerbenachteiligung als Grundvoraussetzung jeder Anfechtung fehlen könne.5 Die nach dem MoMiG zunächst für längere Zeit viel zu wenig beachteten Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen sind damit zu einem echten Zankapfel der Gesellschafts- und Insolvenzrechtler geworden.
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- Dr. iur., Universitätsprofessor, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht an der Universität Mannheim und Vorstandsvorsitzender des dortigen Zentrums für Insolvenz und Sanierung (ZIS)
- 1
- Altmeppen, ZIP 2013, 1745 ff.
- 2
- Hölzle, ZIP 2013, 1992 ff. (vorstehend in diesem Heft).
- 3
- Mylich, ZHR 176 (2012), 547 ff.
- 4
- Marotzke, ZInsO 2013, 641 ff.
- 5
- Marotzke, ZInsO 2013, 641, 653 ff.
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