ZIP 1996, 1841
Leitsatz des Gerichts:
Macht der Arbeitnehmer berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitskraft wegen offen stehender Vergütungsansprüche geltend, so ist regelmäßig eine deswegen ausgesprochene außerordentliche und/oder ordentliche Kündigung unwirksam (im Anschluss an Senatsurt. v. 25.10.1984 – 2 AZR 417/83, ZIP 1985, 302 = EWiR 1985, 49 (Löwisch) = AP Nr. 3 zu § 273 BGB).
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