ZIP 1997, 1880
Leitsätze der Redaktion:
1. Unterschreibt der Anleger die Informationsschrift zur Herstellung der Börsentermingeschäftsfähigkeit unmittelbar nach der Unterzeichnung einer Kauforder, so ist dieses Geschäft mangels vorheriger Information unwirksam.
2. Für die Unterzeichnung der Informationsschrift vor Erteilung eines Kaufauftrages trägt das Kreditinstitut die Beweislast.
3. Ob eine Unterzeichnung der Informationsschrift unmittelbar vor Erteilung einer Kauforder die Termingeschäftsfähigkeit herstellen kann und welche Zeit dem Anleger gegeben werden muss, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, bevor er ein Börsentermingeschäft eingeht, kann hier offen bleiben.
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