ZIP 1997, 1883
Leitsätze des Gerichts:
1. Über die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer entscheidet das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nach freiem Ermessen ohne Bindung an Anträge.
2. Das Gericht hat aber die sich aus § 104 Abs. 4 AktG ergebenden Beschränkungen zu beachten.
3. Das Ermessen ist eingeschränkt, soweit nach § 7 Abs. 2 MitbestG Vertreter von Gewerkschaften zu bestellen sind. In einem solchen Fall ist einem Antrag der Gewerkschaft in personeller Hinsicht grundsätzlich zu folgen. Eine Ablehnung ist nur möglich, sofern überwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit der Bestellung der Vorgeschlagenen entgegenstehen. Liegen verschiedene Anträge konkurrierender Gewerkschaften vor, kann das Gericht im Rahmen dieser Anträge frei auswählen.
4. Der Kreis der Vorschlagsberechtigten i. S. v. § 104 Abs. 4 Satz 4 AktG ist nach § 16 Abs. 2 MitbestG beschränkt.
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