ZIP 1997, 1885
Leitsätze des Gerichts:
1. Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrages tätig, bedarf es der Prüfung, ob ihm ein Auftrag erteilt oder ob er ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig ist. Ist ein Auftrag erteilt, ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung dafür geschuldet ist.
2. Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur wegen Vergütung zu erwarten sind, muss der Architekt darlegen und beweisen.
3. Wird die Bauvoranfrage als isolierte Leistung in Auftrag gegeben, ist sie nicht gem. § 632 Abs. 2 BGB nach der HOAI zu vergüten.
4. Bei berechtigter Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber hat der Architekt Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen, wenn diese mangelfrei erbracht sind. Der Architekt hat dies im Prozess vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen.
5. Ist die Werkleistung mangelfrei erbracht, kann der Auftraggeber demgegenüber einwenden, dass die Leistung unabhängig von ihrer Mangelfreiheit für ihn nicht brauchbar oder ihre Verwertung nicht zumutbar ist. Er hat diesen Nachweis zu führen.
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