ZIP 1997, 1889
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Gläubiger rechtsgeschäftlich bestellter Grundpfandrechte können im Gesamtvollstreckungsverfahren gem. § 12 Abs. 1 GesO abgesonderte Befriedigung verlangen.
2. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der absonderungsberechtigten Gläubiger lassen das Wahlrecht des Gesamtvollstreckungsverwalters aus § 12 Abs. 1 GesO unberührt.
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