ZIP 1997, 1894
Leitsätze des Gerichts:
1. Versorgungszusagen mit unterschiedlichem Rentenzugangsalter für Männer und Frauen verstoßen für eine Übergangszeit nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Nach Art. 3 Abs. 2 GG dürfen die bisher noch für Frauen bestehenden Nachteile in der beruflichen Entwicklung durch die Festsetzung eines früheren Rentenalters ausgeglichen werden.
2. Auf Art. 119 EGV und dem daraus folgenden Verbot eines unterschiedlichen Rentenzugangsalters für Männer und Frauen kann sich ein Mann nur berufen, soweit es um Dienstzeiten nach dem 17. Mai 1990 geht (EuGH, Urt. v. 17.5.1990 – Rs C-262/88, Slg. 1990, 1889 = AP Nr. 20 zu Art. 119 EWG-Vertrag – Barber).
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