ZIP 2009, 2061
Leitsätze des Gerichts:
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, kann auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.
2. Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle beruhen, sind dem Antragsteller grundsätzlich nicht zuzurechnen.
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