ZIP 2013, 2077
Leitsätze des Gerichts:
1. Ob im Musterverfahren die Vorlagevoraussetzungen des § 1 KapMuG vorliegen, ist im Aussetzungsverfahren gem. § 8 KapMuG nicht zu prüfen.
2. Die Abhängigkeit von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist nach dem Willen des Gesetzgebers abstrakt zu beurteilen; es genügt hierfür, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt.
3. Nicht nur Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder -vermittlung, sondern auch eine mögliche Haf-ZIP 2013, 2078tung aus der Verletzung einer darlehensvertraglichen Nebenpflicht (z.B. aus Wissensvorsprung), die Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation hat, können nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr zur Aussetzung führen (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 20.7.2010 – 19 W 1453/10, ZIP 2011, 50).
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