ZIP 2020, 2116
Vorlagefrage:
Ist Art. 62 Abs. 4 RL (EU) 2015/2366 so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit entgegensteht, die als Übergangsregelung bei Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern das Verbot von Entgelten für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten und Zahlungsdienstleistungen nach der entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschrift nur eingreifen lässt, wenn das zugrunde liegende Schuldverhältnis ab dem 13. 1. 2018 entstanden ist, nicht jedoch wenn das zugrunde liegende Schuldverhältnis vor dem 13. 1. 2018 entstanden ist, mit der Abwicklung (weiterer) Zahlungsvorgänge aber erst ab dem 13. 1. 2018 begonnen wird?
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