ZIP 2000, 1981
Leitsätze des Einsenders:
1. Eine Gemeinde trifft als Alleingesellschafterin einer GmbH keine gesteigerte Konkursabwendungspflicht.
2. Eine Gemeinde als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft kann Unternehmen im Sinne der konzernrechtlichen Haftung (§§ 302, 303 AktG analog) auch dann sein, wenn sie lediglich ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen betreibt.
3. Ein Missbrauch der Leitungsmacht im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Gemeinde zugunsten ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben die finanzielle Stützung ihrer Eigengesellschaft beendet.
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