ZIP 2000, 1990
Leitsatz des Gerichts:
Wird ein Anspruch des Mandanten gegen einen Dritten wegen Verjährung abgewiesen, enthält die Mitteilung des Rechtsanwalts an den Mandanten, er werde das Urteil schon deshalb mit der Berufung anfechten, weil sich daraus ein Schadensersatzanspruch gegen ihn ergeben könnte, für sich allein kein Angebot auf Abschluss eines die Verjährung des Regressanspruchs hemmenden Stillhalteabkommens.
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