ZIP 2000, 1993
Leitsätze des Gerichts:
1. Für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtspfleger zuständig, sofern sich nicht der Richter gemäß § 18 Abs. 2 RPflG die weitere Verfahrensführung vorbehalten hat.
2. Die in § 10 InsVV angeordnete entsprechende Anordnung des § 1 Abs. 1 InsVV ist so zu verstehen, dass die Berechnungsgrundlage hier nach dem Wert des Vermögens bestimmt wird, das der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat.
3. Im Verfahren zur Festsetzung seiner Vergütung obliegt es dem vorläufigen Verwalter, die aus den Akten nicht ersichtlichen Tatsachen vorzutragen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll. Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann der in den Tatsacheninstanzen unterlassene Vortrag hierzu nicht nachgeholt werden.
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