ZIP 2004, 2110
Leitsätze der Einsender:
1. Ist über das Vermögen einer prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer entbehrlich, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft aufgrund der vollständigen oder weit gehenden Geschäftseinstellung so überschaubar geworden sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und Aktionäre nicht mehr geboten erscheint.
2. Der Schutz der Gläubiger und Aktionäre wird im Regelfall durch die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter sowie die Kontrolle des Insolvenzverwalters durch den vom Insolvenzgericht eingesetzten Gläubigerausschuss gewährleistet.
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