ZIP 2018, 2127
Leitsatz der Redaktion:
Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind sog. Zwischenveranlagungen aufzuheben und es hat eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraums ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der sog. Mindestbesteuerung zu erfolgen.
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