ZIP 2020, 2189
Leitsatz des Gerichts:
Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiellrechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers.
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