ZIP 2020, 2196
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV, wonach der Wert der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände in der Berechnung des Werts der Berechnungsgrundlage Insolvenzmasse nur teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden kann, verstößt gegen die gesetzliche Vorgabe des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Verordnungsermächtigung zum Erlass der InsVV in § 65 InsO sieht keine Ermächtigung des Verordnungsgebers vor, von der gesetzlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit des Werts der Insolvenzmasse abzuweichen. Dieser Widerstreit zwischen der Vorgabe des Gesetzes mit der Abweichung in der Verordnung ist dahin gehend aufzulösen, dass die Abweichung mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig und dementsprechend nichtig anzusehen ist. Entsprechend ist eine Kürzung um Beträge, welche an absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrt wurden, nicht vorzunehmen.
2. Die Rechtsprechung des BGH, wonach im Eröffnungsverfahren begründete, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Masseverbindlichkeiten regelmäßig vom Wert der Insolvenzmasse abzuziehen sind (vgl. BGH ZIP 2017, 979), missachtet die gesetzliche Vorgabe des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Das Gesetz sieht keinerlei Möglichkeit vor, die Vergütung eines Insolvenzverwalters an einem anderen Maßstab als dem des Werts der Insolvenzmasse zu bemessen. Weder sind die Kosten des Verfahrens i. S. v. § 54 InsO noch die sonstigen Masseverbindlichkeiten entsprechend § 55 InsO geeignet, den Wert der Insolvenzmasse zu reduzieren.
3. Die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV ist wegen der unterlassenen Anpassung der Regelvergütung seit dem Erlass der InsVV im Jahr 1998 um 40 % zu erhöhen.
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