Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2020
Aktuell286
BAG zur Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung angestellter Anwälte an Arbeitgeberkanzlei
Eine vertragliche Abrede über die Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung angestellter Rechtsanwälte an ihre Arbeitgeberkanzlei ist mit den Grundsätzen der Insolvenzverwaltervergütung und der persönlichen Stellung des Insolvenzverwalters vereinbar. Die vorliegend streitbefangene arbeitsvertragliche Klausel: „… Sämtliche Tätigkeiten der vorgenannten Art [als Gutachterin, vorläufige Insolvenzverwalterin, Insolvenzverwalterin, Treuhänderin etc. sowie Zwangsverwalterin] werden ausschließlich auf Rechnung der Gesellschaft ausgeführt. Von der Rechtsanwältin beantragte Vergütungen tritt diese hiermit im Voraus an den Arbeitgeber ab. …“ regelt jedoch nur die Vorausabtretung von Insolvenzverwaltervergütungen, die noch im bestehenden Arbeitsverhältnis beantragt wurden. Das hat das BAG mit Urteil vom 22. 10. 2020 (6 AZR 566/18) entschieden.
In dieser Auslegung sei die Vereinbarung wirksam, insbesondere stehe sie nicht im Widerspruch zu der persönlichen Stellung des Insolvenzverwalters und sei nicht unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 ZIP 2020, A 86Satz 1 BGB. Eine – rechtlich grundsätzlich mögliche – Abtretungsvereinbarung über Insolvenzverwaltervergütungen für begonnene, aber erst nach dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis von dieser abgeschlossene Insolvenzverfahren enthalte die Klausel dagegen nicht. Eine solche folge auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, da mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen planwidrigen Regelungslücke in Betracht kämen.