ZIP 2006, 2074
Leitsätze des Gerichts:
1. Auch wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Vertragsverhandlungen und der Vertragserklärung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG nicht gefordert wird, kann bei zunehmendem zeitlichen Abstand die Indizwirkung für die Kausalität der situationsbedingten Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit entfallen.
2. Ein Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrages scheidet danach regelmäßig aus, wenn der Verbraucher den Darlehensvertrag etwa drei Wochen nach dem Erstkontakt in der Haustürsituation unterzeichnet und er zuvor bereits den Fondsbeitritt in notarieller Form erklärt hat.
3. Der Darlehensnehmer eines mit dem Anlagegeschäft gem. § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrages kann von der kreditgebenden Bank nur dann im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten, wenn er durch den Fonds- und Kreditvermittler vorsätzlich (nicht notwendig arglistig) getäuscht worden ist (Interpretation von BGH, Urt. v. 25.4.2006 – XI ZR 106/05, ZIP 2006, 1084).
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