ZIP 2006, 2088
Leitsätze des Einsenders:
1. Erfolgen zu Lasten des einzigen Bankkontos des späteren Insolvenzschuldners in einem Zeitraum von mehr als zwei bis drei Wochen mehrere Pfändungsversuche, die nicht zur Befriedigung der Pfändungsgläubiger führen, weil das Konto über die eingeräumte Kreditlinie hinaus im Soll geführt wird, begründet dies auch dann eine Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, wenn der Schuldner in diesem Zeitraum vereinzelt noch Zahlungen leistet.
2. Gestattet die Bank in den letzten drei Monaten vor Stellung eines Insolvenzantrages die weitere Ausdehnung der ohnehin überzogenen Kreditlinie ausdrücklich oder konkludent durch die Ausführung von Überweisungsaufträgen, so liegt hierin auch dann eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO, wenn die weitere Überziehung zweckgebunden ausschließlich zur Leistung der Annuität für ein von derselben Bank gewährtes Darlehen zugelassen wird.
3. Die Gestattung einer – weiteren – Kontoüberziehung und die Zins- und Tilgungsleistung auf ein bei der derselben Bank geführtes Darlehenskonto stellen anfechtungsrechtlich getrennt voneinander zu beurteilende Rechtshandlungen dar und führen nicht lediglich zu einem anfechtungsrechtlich unbeachtlichen „Passivtausch“.
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