ZIP 2017, 2161
Leitsatz des Gerichts:
Wenn ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9. 2. 2017 erlassen worden sind, kommt weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3a EStG n. F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den BMF-Schreiben vom 27. 3. 2003 (BStBl I 2003, 240 = ZIP 2003, 690) oder vom 27. 4. 2017 (BStBl I 2017, 741) in Betracht.
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