RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2018
Aktuell294
BGH zur Änderung der Insolvenzverwaltervergütung aufgrund Gegenvorstellung
Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters in entsprechender Anwendung des § 318 ZPO gebunden; es darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern. Das hat der BGH mit Beschluss vom 18. 10. 2018 (IX ZB 31/18) entschieden.
Es sei anerkannt, dass Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerden ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend sind; sie könnten nämlich – wie ein Urteilsausspruch – in Rechtskraft erwachsen. Dies gelte im Insolvenzverfahren insbesondere für Beschlüsse über Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagenersatz.
Die Gegenvorstellung widerspreche den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Rechtsmittelklarheit, wenn die angegriffene Entscheidung nicht mehr abänderbar ist. Sie eröffne mangels gesetzlicher Regelung einen konturenlosen, in seiner Reichweite, seinen Voraussetzungen und seinen Auswirkungen ungewissen Rechtsbehelf. Würde er als zulässig behandelt, bestehe die Gefahr, dass die Gerichte über die gesetzlich angeordnete Innenbindung sowie über die formelle und materielle Rechtskraft ihrer Entscheidungen, die nach den gesetzlichen Regeln unanfechtbar sind, unter Berufung auf vermeintliche Verfassungsverstöße selbst verfügen. Dies sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, weil dem für die Parteien jede Voraussehbarkeit fehle.