ZIP 2001, 2043
Leitsatz der Redaktion:
Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrages im Rahmen eines Vergleichs, dass eine Bürgschaft zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen in Abweichung von § 777 BGB erlöschen soll, sofern der Bürge nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch genommen worden ist, ist davon auszugehen, dass damit auch das Ende der Gewährleistungsfrist auf diesen Tag festgesetzt worden ist. Wird der Bürge innerhalb dieser Frist in Anspruch genommen, kann er sich auf Verjährung der Hauptforderung berufen, wenn die Mängelrüge nicht innerhalb der Frist erfolgt ist.
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