ZIP 2001, 2046
Leitsatz des Gerichts:
Tätigt eine Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die ZIP 2001, 2047damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 8.7.1998 – I R 123/97, BFHE 186, 540, und vom BMF-Schreiben v. 19.12.1996, BStBl I 1997, 112).
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