ZIP 2001, 2049
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien berührt – im Gegensatz zur bloßen Aufhebung des Vorzugs – unmittelbar die Mitgliedschaftsrechte der Stammaktionäre, da mit der Zunahme der Stammaktionäre die anteilsmäßige Bedeutung ihres Stimmrechts sinkt (Verwässerungseffekt); ihr Interesse an der Beibehaltung des Stimmrechtsverhältnisses wird abschließend durch § 179 Abs. 3 AktG geschützt.
2. § 53a AktG verbietet nur die willkürliche Diskriminierung von Aktionären, steht aber einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung nicht entgegen; daher ist eine Umwandlung von Aktiengattungen, verbunden mit einer einen Abschlag von 17 % enthaltenden Vorzugsprämie zugunsten der Vorzugsaktionäre, zulässig, wenn dies für einen maßgeblichen Umwandlungserfolg erforderlich ist.
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