ZIP 2001, 2059
Leitsatz des Gerichts:
Eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft kann eine Sozialeinrichtung eines Arbeitgebers i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG sein, wenn sie mit den früheren Beschäftigten befristete Arbeitsverhältnisse eingeht, um ihnen den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.
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