ZIP 2000, 2105
Leitsätze des Gerichts:
1. Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen.
ZIP 2000, 21062. Beruft sich eine Vertragspartei auf einen vom eindeutigen Wortlaut des Vertrages abweichenden übereinstimmenden Willen der Vertragspartner, so obliegt ihr für die dem zugrunde liegenden auslegungsrelevanten Umstände die Darlegungs- und Beweislast.
3. Zur Auslegung einer Vorrangklausel hinsichtlich der Verteilung des Erlöses aus der Sicherheitenverwertung in einem Konsortialkreditvertrag.
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