ZIP 2000, 2110
Leitsätze der Redaktion:
1. Bei der Beschlussfassung über eine bedingte Kapitalerhöhung zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft ist das Bezugsrecht der Aktionäre schon kraft Gesetzes ausgeschlossen. Das Bezugsrecht muss dann nicht eigens durch Hauptversammlungsbeschluss ausgeschlossen werden.
2. Aktienoptionspläne gehören nicht zu den Grundlagengeschäften, für die nach den „Holzmüller“-Grundsätzen eine ungeschriebene Kompetenz der Hauptversammlung besteht.
3. Der Gesamtwert eines Aktienoptionsplans gehört nicht zu den in § 193 Abs. 2 AktG genannten Eckwerten für einen Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung.
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